Kein Online-Shop kommt heutzutage ohne Produktbilder mehr aus. Schließlich möchte der potentielle Käufer sich schon mal ein Bild machen und Informationen für seine Kaufentscheidung sammeln. Ärgerlich für den Käufer, wenn dann das gelieferte Produkt nicht dem Bild entspricht. Aber nicht nur der Käufer ist verärgert, sondern auch der Shopbetreiber setzt sich dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus. Denn entspricht das Produkt nicht dem Bild, dann kann eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vorliegen.
Einen solchen Fall hatte das Landgericht Arnsberg ( Urt. v. 05.03.2015 Az. 8 O 10/15) zu entscheiden.
Der Fall
Die Beklagte hatte auf einer Verkaufplattform (Amazon Marketplace, Anm. d. Red.) Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in unterschiedlichen Ausführungen verkauft. Dabei hatte die Beklagte es versäumt im unmittelbaren Zusammenhang des Produktes mit dem Produktbild darauf hinzuweisen, dass das Angebot des Sonnenschirms zwar den abgebildeten Schirmständer umfasste nicht hingegen die ebenfalls abgebildeten Betonplatten.
Die Klägerin hielt die Bewerbung des Sonnenschirms zusammen mit dem Produktbild für nicht ausreichend, da erst in den darunter folgenden „Produktbeschreibungen“ darauf hingewiesen wurde, dass die abgebildeten Betonplatten zur Beschwerung des Schirmständers nicht im Lieferumfang enthalten sind. Der abgebildete Sonnenschirm konnte daher nicht zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden. Sie beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Dem trat die Beklagte entgegen. Diese vertritt die Ansicht, dass es sich nicht um irreführende Werbung handelt. Sie begründet dies damit, dass es einem durchschnittlich informierten Verbraucher bekannt ist, dass eingestellte Produktbilder nicht zwangsläufig auch vom Verkäufer eingestellt sind. Daher werde er sich in den ausführlichen Produktbeschreibungen informieren. Ferner sei ohne Weiteres erkennbar, dass die Betonplatten nicht zum angebotenen Sonnenschirm gehörten.
Die Entscheidung
Das Landgericht Arnsberg sah in der beanstandeten Werbung einen Fall der irreführenden Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, denn die Werbung enthält „zur Täuschung geeignete Angaben über… die wesentlichen Merkmale der Ware“.
Der auf dem Produktbild dargestellte Sonnenschirm konnte nicht für den Angebotspreis erworben werden, da die abgebildeten Betonplatten nicht Bestandteil des Preises waren. Der Preis jedoch ist wesentliches Merkmal der Ware.
Der Inhalt der Anzeige ist nach Ansicht des Gerichts auch zur Täuschung geeignet. Verbraucher nehmen Angebotsinhalte bei Online-Verkäufen eher flüchtig zur Kenntnis. Daher wurde die BGH-Rechtsprechung zur Blickfangswerbung dahingehend konkretisiert, dass ein Fall der irreführenden Werbung vorliegen kann, wenn das Bild nicht vom Angebot umfasst ist.
Das bedeutet, der Kunde muss das bekommen, was auf dem Bild dargestellt ist.
Das Gericht kam der Beklagen entgegen, indem es zugab, dass ein reflektierter Verbraucher erkennen konnte, dass die Betonplatten nicht im Preis enthalten sind. Allerdings betonte es, dass die Gesetzesfassung es nahe legt, dass nicht auf einen reflektierten Verbraucher abgestellt wird, sondern darauf das eine irreführende Werbung vorliegen kann, wenn zur Täuschung geeignete Angaben in der Werbung gemacht werden. Bei einem eher flüchtig vorgehenden Verbraucher kann das Bild aber den Eindruck hervorrufen, dass die Betonplatten im Lieferumfang enthalten sind.
Das Argument der Beklagten, dass das beanstandete Produktbild nicht von ihr eingestellt wurde ließ das Gericht nicht gelten.
Das Gericht hält die Beklagte für eine mittelbare Störerin, da sie durch die Beauftragung von amazon einen willentlichen und kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet hat.
Fazit
Was sie sehen, bekommen sie. Das ist das Ergebnis dieser Entscheidung. Wer mit Produktbildern für seine Waren wirbt muss sicherstellen, dass das abgebildete Produkt auch so vom Lieferumfang des Angebots umfasst ist.
Eine Blickfangwerbung mit über den Lieferumfang hinausgehenden Teilen kann damit irreführende Werbung sein. Auch haften Händler für Abbildungen, die nicht von ihnen eingestellt wurden und mehr zeigen als der Lieferumfang umfasst, als mittelbare Störer.
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