Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Urt. v. 8.12.2015, Az. 406 HKO 26/15) entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion von eBay in der Form einer Mail-to-Funktion gegen § 7 UWG verstößt. So soll ein eBay-Verkäufer auch dann für die Weiterempfehlungsfunktion haften, wenn diese nicht von ihm selber, sondern von eBay eingerichtet worden ist und Weiterempfehlungen von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versendet werden.
Der Fall
In diesem Fall trafen zwei Unternehmen aus dem Bereich des Mobilfunks aufeinander.
Eines der Unternehmen mahnte den Konkurrenten wegen der Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion von eBay ab.
Im Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion gegen § 7 UWG verstoße, da die Beklagte durch die Nutzung der Funktion E-Mail-Werbung betreibe ohne eine entsprechende Werbeeinwilligung des Empfängers der Werbung zu haben.
Exkurs – Weiterempfehlungsfunktion von eBay
Für das Verständnis in diesem Prozess ist es wichtig zu wissen wie die Weiterempfehlungsfunktion von eBay funktioniert.
Bei dieser Funktion handelt es sich nicht, wie man annehmen könnte um eine Form der Tell-a-friend-Funktion. Würde es sich darum handeln, dann wäre das Urteil der Hamburger Richter nachzuvollziehen.
Bei eBay handelt es sich hingegen um eine sogenannte Mail-to-Funktion. Der User verschickt über einen seiner eigenen Mail-Accounts eine Mail an den Empfänger.
Nach einem Klick auf den Empfehlen-Button öffnet sich ein Fenster, in dem der Nutzer einen Mail-Client auswählen kann. Nach der Auswahl kann er sich in seinen eigenen Mail-Account einloggen und eine Mail mit dem bereits eingefügten Link zum Produkt und einem kleinen Text an einen Empfänger versenden. Der Text in der Mail ist jederzeit vor dem Versand der Mail editierbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Mail nicht von eBay verschickt wird, sondern tatsächlich vom Nutzer selbst. Und auch der Empfänger erhält keine Mail von eBay, sondern vom Nutzer.
Die Entscheidung
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion von eBay in der Form einer Mail-to-Funktion gegen § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG verstößt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Weiterempfehlungsfunktion es dem Nutzer ermöglicht ein Angebot an einen Bekannten per E-Mail zu versenden ohne dabei sicherzustellen, dass der Empfänger in die Werbung wirksam eingewilligt hat.
Das Gericht führt hierzu aus.
Dabei ist es nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht von der Beklagten, sondern von der Beklagtenseite genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt wird, und dass die E-Mails, mit denen das Angebot der Beklagten weiterempfohlen wird, nicht von der Beklagten, sondern von Nutzern der Verkaufplattform versandt werden.
Ferner führt das LG aus.
Eine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers verstößt auch dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn sie nicht eigenhändig vom Gewerbetreibenden, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt wird.
Entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des Gewerbetreibenden erfolgt und eine Werbungfür dessen Unternehmen bzw. dessen Angebote enthält. Daher entlastet es die Beklagte nicht, dass die Weiterempfehlungsfunktion von der von ihr genutzten Verkaufsplattform eingerichtet wurde und etwaige Weiterempfehlungsmails von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden
Das Landgericht hat sich bei der Begründung des Urteils sehr knapp gehalten. Die Kürze der Begründung lässt eine ganze Reihe von Fragen offen.
Zum einen soll § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor unzumutbaren Belästigungen durch unzulässige geschäftliche Handlungen schützen. Das Gericht prüft aber an keiner Stelle, ob die E-Mail, die von einem privaten Mail-Account eines Nutzers versendet wird eine geschäftliche Handlung ist.
Zum anderen greift das Gericht auf die Beauftragtenhaftung zurück. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, § 8 Abs. 2 UWG. Allerdings muss für die Beauftragtenhaftung der Dritte in die Organisation des Unternehmens eingegliedert sein. Bei einem Privaten, der von einem privaten Mail-Account eine Weiterempfehlung verschickt wird das so gut wie nie der Fall sein. Auch das hat das Gericht laut dem Urteil an keiner Stelle geprüft.
Fazit
Die Begründung des Urteils ist denkbar knapp gehalten und lässt dabei doch viele Fragen unbeantwortet.
Besieht man sich das Geschehen von der Seite eines privaten Nutzers, dann wären nach diesem Urteil E-Mails, die ein Privater an einen Bekannten versendet und die einen Hinweis auf ein konkretes Angebot beinhalten stets unzulässige Werbung. Denn welchen Unterschied kann es nach diesem Urteil machen, ob der User die Weiterempfehlungsfunktion nutzt oder sich die Mühe macht eine individuelle Mail mit einen hineinkopierten Produktlink zu schreiben.
Es sei noch einmal betont, dass nicht eBay der Versender der Mails ist, sondern der Nutzer selbst die Mail über ein eigenes Mailkonto versendet.
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